Allgemeine
Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen
von HOL-PACK Verpackungen, Rudolf Holzleitner
Stand: 1. Februar 2007
1.
Geltung
Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen
und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen.
Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.
2.
Angebote und Abschluss
2.01 Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen,
sowie - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
- im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend,
d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks
Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich
niederzulegen.
2.02
Soweit unsere Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter mündliche
Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über
den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets
schriftlicher Bestätigung.
2.03
Vorstehende Regelungen gelten nicht für mündliche
Erklärungen der Geschäftsleitung oder solcher Personen,
die von uns unbeschränkbar bevollmächtigt sind.
2.04
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere
für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich"
bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer
unserer ausdrücklichen Zustimmung.
2.05
Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug
hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem
kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen,
dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter
Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen
Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen
und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei
die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort
fällig gestellt werden.
2.06
Der Mindestauftragswert beträgt zur Zeit EUR 75,00 zzgl.
gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei Aufträgen unter dieser
Wertgrenze berechnen wir, soweit nicht anders vereinbart, eine
Abwicklungspauschale in Höhe von EUR 15,00. Sind in einer
Bestellung Artikel von Invitrogen im Auftragswert unter EUR
720,00 netto enthalten, beträgt die Abwicklungspauschale
EUR 29,00. Bei Bestellung über unseren Webshop entfällt
die Abwicklungspauschale.
Für Invitrogen-Artikel, die gekühlt verschickt werden
müssen, erheben wir ferner bei einem Auftragswert unter
EUR 1.800,00 netto eine Kühlpauschale in Höhe von
EUR 29,00.
2.07
Wird ein Auftrag vor Lieferung der Waren vom Käufer storniert,
sind wir berechtigt, dem Käufer alle Kosten, die durch
die Stornierung entstanden sind, zu belasten. Insbesondere gilt
das für Stornierungs- und Rücktrittskosten, die uns
durch unsere Lieferanten in Rechnung gestellt werden. Rücksendungen
von Waren, die mangelfrei sind, dürfen nur mit unserem
ausdrücklichen Einverständnis frachtfrei an unser
Lager erfolgen. Für die uns entstandenen Kosten sind wir
berechtigt, als Bearbeitungspauschale bis zu 10% des Warenwertes,
mindestens aber EUR 15,00 zzgl. MwSt. zu berechnen oder von
der Gutschrift zu kürzen.
3.
Lieferfristen und Verzug
3.01 Sofern nicht eine ausdrücklich als
verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine
Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit
dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten
des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen
und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich
um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten
innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus
anderen Verträgen - in Verzug ist.
3.02
Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang
zulässig. Abschlagszahlungen dürfen wir im angemessenen
Umfang in Rechnung stellen.
3.03
Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich
- auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt Höherer
Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß
eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben
(insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung
oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung
von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese
Umstände bei unseren Vor-Lieferanten, Zulieferanten oder
Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer
kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten
oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären
wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.
Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
3.04
Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für
eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen.
Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht
ein zu stehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche
gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
3.05
Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet,
auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären,
ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung
vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt
der Leistung verlangt.
4.
Versand und Gefahrenübergang
4.01 Versandweg und -mittel sind unserer Wahl
überlassen. Durch besondere Versandwünsche des Käufers
verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Die Ware wird
auf Wunsch und Kosten des Verkäufers versichert. Sofern
sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist "Lieferung ab Werk" vereinbart.
4.02
Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer -
gleichgültig, ob er vom Käufer, Hersteller oder von
uns beauftragt ist - geht die Gefahr auf den Käufer über.
Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen. Bei Auslieferung
mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Käufer über,
sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt
wird.
4.03
Wird der Versand oder eine vereinbarte Abholung auf Wunsch oder
aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die
Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall
steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
5.
Preise und Zahlung
5.01 Die Preise gelten ab Werk oder Lager zuzüglich
Verpackung, Fracht- und sonstiger Versandkosten und Pauschalen
nach Abschnitt 2.06, sowie jeweils gültiger Mehrwertsteuer.
5.02
Soll die Lieferung oder Leistung 4 Monate nach Vertragsschluss
oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner
bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den
Preis neu zu verhandeln.
5.03
Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere
Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum
hinaus verzögert wird.
5.04
Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Lieferungen und Leistungen
binnen 30 Tagen ohne Abzug zahlbar; ein Abzug von Skonto bedarf
besonderer schriftlicher Vereinbarung. Zahlungen werden stets
zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten
zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Zugesagte
Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer
mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand
befindet.
5.05
Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen
stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel
und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung
des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen
können.
5.06
Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa
hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig,
wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen
bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass unsere
Kaufpreisansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Käufers gefährdet werden.
5.07
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst
er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt,
die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers
zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem
die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten
Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt
vom Vertrag.
5.08
In den Fällen der Absätze 5.06 und 5.07 können
wir die Einzugsermächtigung (Abs. 6.05) widerrufen und
für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.
Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Abs. 5.07 genannten
Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres
gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
5.09
Verzugszinsen werden mit 12% p.a. über dem Basiszinssatz
(§ 247 BGB) berechnet. Sie sind höher oder niedriger
anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz
nachweisen oder der Käufer eine geringere Belastung.
5.10
Eine Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt ist ausgeschlossen,
wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund
kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit
unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder
sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen
haben. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht
aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden
Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.
Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstigen
Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten
werden.
5.11
Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns
durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.
6.
Eigentumsvorbehalt
6.01 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware
bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei
Ware, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung
von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere
sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung,
einschließlich der künftig entstehenden Forderungen
- auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen
- beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche
Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen
wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang
mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine
wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so
erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des
Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug
des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung
berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
7.
Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
7.01 Für Mängel im Sinne des §
434 BGB haften wir nur wie folgt: Der Käufer hat die empfangene
Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen.
Offensichtliche und/oder erkannte Mängel, Fehlmengen und
Falschlieferungen sind spätestens binnen 14 Tagen, in jedem
Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Weitergehende
Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377 HGB bleiben
unberührt.
7.02
Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht
darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft
bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die
Abwicklung der Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren
durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des
Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.
7.03
Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns die Möglichkeit
zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen
bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster
davon zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung
entfällt die Gewährleistung.
7.04
Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden,
die zurückgehen auf ungeeignete oder un-sachgemäße
Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage,
Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte
oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.
7.05
Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt,
unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten
Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung,
Nachbesserung) festzulegen.
7.06
Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport- und Wegekosten sind von uns nicht zu tragen, soweit
sie darauf beruhen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung
an einen anderen Ort als dem Ort der beruflichen Tätigkeit
oder gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht
wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch der Sache. Rückgriffsansprüche gem. §§
478, 479 BGB bleiben unberührt.
7.07
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten.
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§
438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §
479 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel)
BGB längere Fristen vorschreibt.
7.08
Für Schadensersatzansprüche gilt Abschnitt 8 (Allgemeine
Haftungsbegrenzung).
8.
Allgemeine Haftungsbegrenzung
8.01 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers
(nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus
einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme
einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner
nicht, soweit wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen des groben Verschuldens, wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch
für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Käufers ist damit nicht verbunden.
8.02
Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.
8.03 Chemikalienhinweis: Wir beraten Sie nach
bestem Wissen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten. Unsere
Auskünfte, Empfehlungen und Hinweise entbinden Sie nicht
von dem Erfordernis, unsere Produkte in eigener Verantwortung
auf die Eignung für die von Ihnen vorgesehenen Zwecke zu
überprüfen. Bestehende Gesetze und Bestimmungen sind
in jedem Fall zu beachten. Dies gilt auch hinsichtlich etwaiger
Schutzrechte Dritter.
9. Datenschutz
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass wir die
im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen
Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
verarbeiten.
10.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
10.01 Erfüllungsort und ausschließlicher
Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich
Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtlicher sich ergebenden
Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma in 4533 Piberbach.
Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand
zu verklagen.
10.02
Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach
dem in der Republik Österreich geltenden Recht, unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts.